Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Niedersächsischen Landgestüts Celle
§1
Das Niedersächsische Landgestüt Celle stellt die durch Aushang auf den Stationen genannten
Beschäler zur Bedeckung/Besamung auf. Bei Inanspruchnahme der Beschäler sind die Bestim-
mungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und die im Hengstverteilungsplan auf-
geführten Erläuterungen
bindend
und verpflichtend.
Änderungen
innerhalb der Decksaison
behält sich das Niedersächsische Landgestüt vor, maßgeblich sind hier die Veröffentlichungen
per Aushang
auf den Stationen bzw. auf der
Homepage
des Landgestüts.
§ 2 Das Landgestüt hat für die Benutzung der Beschäler die im Hengstverteilungsplan (Print- und
Online-Version) und durch Aushang auf den Stationen aufgeführten Deckgeldsätze festgelegt.
Vor Inanspruchnahme des Beschälers ist das Deckgeld zu entrichten.
Durch die Entrichtung des Deckgeldes wird die Berechtigung zur Benutzung der Landbeschäler
nur für die laufende Decksaison erworben.
§ 3 Nach Auswahl des Hengstes und Vereinbarung des Bedeckungs-/Besamungstermins mit dem
Deckstellenvorsteher kann die Stute dem Beschäler zugeführt werden. Die Abstammungspa-
piere der Stute sind dem Deckstellenvorsteher zur Einsicht vorzulegen.
§ 4 Der Deckstellenvorsteher ist verpflichtet, die folgenden Zuchthygienebestimmungen einzuhal-
ten:
I . Zur Besamung ohne besondere tierärztliche Untersuchung sind zugelassen:
a) Maidenstuten, d.h. mit Sicherheit noch nicht gedeckte Stuten bis zum Alter von
4 Jahren und
b) Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufender Geburt.
II. Nicht zur Bedeckung zugelassen sind Stuten, die
a) sichtbar geschlechtskrank sind oder verfohlt bzw. ihre Frucht resorbiert haben,
b) nicht normal gefohlt haben (Schwergeburt, Nachgeburtverhaltung, gestörte Nach-
geburtperiode),
c) güst geblieben sind, güst zugekauft wurden und
d) in der laufenden Deckzeit zweimal umgerosst haben.
Die unter II. genannten Stuten dürfen erst dann gedeckt werden, wenn durch tierärztliches
Attest bescheinigt wird, dass aufgrund klinischer Untersuchung (rektal, vaginal) und
bakteriologischer Prüfung (Cervixtupferprobe) keine Bedenken bestehen.
Für Stuten, die im
Natursprung
bedeckt werden sollen, ist bei der bakteriologischen
Überprüfung die Untersuchung einer Cervixtupferprobe auf allgemeinen Keimgehalt
zwingend vorgeschrieben
, ebenso wie die Entnahme
eines
Tupfers aus dem mittleren
und den beiden seitlichen Klitorissinus zur Untersuchung auf den Erreger der
anstecken-
den Gebärmutterentzündung (Taylorella equigenitalis CEM) verpflichtend ist
. Für
Stuten, die besamt werden sollen, wird diese Untersuchung den Stutenbesitzern anheim
gestellt und in deren Interesse empfohlen.
III. Ausgeschlossen von der Bedeckung sind Stuten mit Husten, sonstigen Influenzaerschei-
nungen oder anderen ansteckenden Krankheiten.
§ 5 Das Landgestüt ist berechtigt, Beschränkungen hinsichtlich der den einzelnen Beschälern
zugeführten Stuten zu treffen. Diese besonderen Maßnahmen werden bekannt gegeben und
sind vom Deckstellenvorsteher und Züchter zu beachten.
§ 6 Dem Stutenbesitzer wird die Möglichkeit eingeräumt, nach dem Umrossen einer Stute im
Einvernehmen mit dem betreffenden Deckstellenvorsteher einen anderen Beschäler des Land-
gestüts zur Besamung zu nehmen. Die Deckgeldquittungen hat der Stutenbesitzer bei jeder
Nachbedeckung zur Eintragung beim zuständigen Deckstellenvorsteher vorzulegen.
Ohne Vorlage dieser Quittung ist der Deckstellenvorsteher berechtigt, die Stute
abzuweisen bzw. ein neues Deckgeld zu erheben.
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